In den letzten Tagen und Wochen wurde im Zusammenhang mit dem Thema ESG auch das Thema OMNIBUS sehr häufig diskutiert.
Es handelt sich um einen Versuch, den Verwaltungsaufwand zu vereinfachen und die Frist für die Verarbeitung und Veröffentlichung von Nachhaltigkeitsdaten zu verschieben. Das Europäische Parlament hat eine Verschiebung der Frist für die Umsetzung der CSDDD-Richtlinie um ein Jahr und der Frist für die Anwendung der CSRD-Richtlinie um zwei Jahre für die zweite und dritte Phase der Unternehmen beschlossen. Für große Nicht-Emittenten von 2025 auf 2027 (sogenannte zweite Welle) und für kleine und mittlere Emittenten von 2026 auf 2028 (sogenannte dritte Welle).
Die Anforderungen zur Anpassung und Vereinfachung – der Inhalt des sogenannten OMNIBUS-Pakets – wurden am 26.02.2025 von der Europäischen Union veröffentlicht. Da das Europäische Parlament die Änderungen der CSRD bereits verabschiedet hat, muss die Richtlinie bis zum 31.12.2025 in unsere lokale Gesetzgebung umgesetzt werden.
Unternehmen sollten sich weiterhin der Umsetzung von ESG widmen und trotz der Genehmigung einer zweijährigen Verlängerung der Frist für die Anwendung der CSRD-Richtlinie für die zweite und dritte Phase der Unternehmen nicht in ihren Aktivitäten nachlassen.
Ziel dieses Vorschlags ist es, den Meldeaufwand zu verringern und die Auswirkungen der Lastverlagerung auf kleinere Unternehmen zu begrenzen.
Zusammenfassung des Inhalts:
Die Zahl der Unternehmen, die den obligatorischen Anforderungen zur Berichterstattung über Nachhaltigkeit unterliegen, würde um etwa 80 % sinken, wobei große Unternehmen mit bis zu 1 000 Beschäftigten (d. h. einige Unternehmen der zweiten Welle und einige Unternehmen der ersten Welle) sowie börsennotierte KMU (d. h. alle Unternehmen der dritten Welle) aus dem Anwendungsbereich ausgenommen würden.
Die Berichtspflichten würden nur für große Unternehmen gelten, die im Durchschnitt mehr als 1 000 Mitarbeiter beschäftigen (d. h. Unternehmen mit mehr als 1 000 Mitarbeitern und entweder einem Umsatz von mehr als 50 Mio. EUR oder einer Bilanzsumme von mehr als 25 Mio. EUR).
Für Unternehmen, die nicht den obligatorischen Anforderungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen, schlägt die Kommission einen angemessenen Standard für die freiwillige Anwendung vor, der sich an dem von der EFRAG entwickelten VSME-Standard orientiert.
Es gäbe keine sektorspezifischen Berichtsstandards, wodurch eine Zunahme der vorgeschriebenen Datenpunkte, die Unternehmen melden müssten, vermieden würde.
Die Möglichkeit, von einer begrenzten zu einer angemessenen Bestätigung überzugehen, würde entfallen.
Anstelle der Verpflichtung der Kommission, bis 2026 Standards für die Nachhaltigkeitsgewährleistung zu erlassen, wird die Kommission bis 2026 Leitlinien für eine gezielte Gewährleistung veröffentlichen.
Die vorgeschlagene Opt-in-Regelung ändert die Anforderungen an die Berichterstattung über die Einhaltung der Taxonomie.
Die Kommission beabsichtigt, unverzüglich einen delegierten Rechtsakt zur Überarbeitung des ersten Satzes von ESRS-Standards zu erlassen, wodurch die Anzahl der meldepflichtigen Datenpunkte erheblich reduziert werden dürfte.
Mit diesem Vorschlag würde der Beginn der Anwendung der Berichterstattungsanforderungen der zweiten Welle (große Unternehmen, die nicht von öffentlichem Interesse sind und mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigen) sowie für große Unternehmen mit weniger als 500 Mitarbeitern und der dritten Welle (börsennotierte KMU, kleine und weniger komplexe Kreditinstitute sowie firmeneigene Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen).
Gleichzeitig sieht der Vorschlag Änderungen im Bereich der Sorgfaltspflicht hinsichtlich des Anwendungsbereichs sowie eine Anpassung der Anforderungen an die Kennzeichnung von Nachhaltigkeitsberichten im XBRL-Format vor, sobald die Kommission Spezifikationen für deren Kennzeichnung vorgelegt hat.
Sind Sie von diesen Informationen verwirrt? Benötigen Sie Beratung und weitere Erläuterungen? Möchten Sie mehr erfahren? In unserer Schulung erklären und erläutern wir Ihnen das Thema und beantworten Ihre Fragen.
Wir werden uns auch mit der Integration dieser Anforderungen in die nationale Gesetzgebung und den aktuell geltenden Anforderungen für die Erstellung des Nachhaltigkeitsberichts befassen. Die Komplexität der Informationen, ergänzt durch praktische Kommentare, aber vor allem die Attraktivität der Themen aus den Bereichen ENVIRO, SOCIAL und GOVERNANCE sind Gründe für Ihre Teilnahme an der Schulung.
Wir helfen Ihnen, sich in der Thematik zurechtzufinden, ihre Anwendung in Ihrem Unternehmen zu finden und über eine erste Analyse der aktuellen Situation nachzudenken.
Angesichts des Umfangs und der Aktualität dieses Themas ist es wichtig, sich schon heute damit zu befassen...
Titel der Schulung | Trainingsdauer | Standort | Preis | Nächster Termin |
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Modul 4 - ESG - Methodik und Erstellung des Nachhaltigkeitsberichts |
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Modul 3 - ESG - Berichtsanforderungen im Bereich der sozialen Verantwortung der Unternehmen, Governance |
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Modul 2 - ESG - Umwelt Berichtsanforderungen |
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Modul 1 - ESG im Allgemeinen |
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Umfassende modulare ESG - Ausbildung mit Zertifizierung |
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